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Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

Kosten sollen fair, transparent und zahlbar sein: wie überall gibt es neben der Standardvariante die Möglichkeit, eine hochqualitative, den persönlichen Ansprüchen angemessene Variante der Zahnspange zu wählen. Ggf. ist dieses mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Wir bitten deshalb jeden Patienten vor dem kostenlosen Beratungstermin bei uns bei der jeweiligen Versicherung nach dem Tarif und den zu übernehmenden Leistungen zu fragen und ggf. eine Zusatzversicherung abzuschließen oder die Versicherung anzupassen.

Ebenfalls versuchen wir durch ein individuelles Ratenzahlsystem jedem Patienten seine Wunschvariante ermöglichen zu können.

Kostenübernahme

Seit 2002 wird die Kiefer- oder Zahnfehlstellung anhand des KIG (Kieferorthopädische Indikationsgruppe) eingeteilt. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Indikationsgruppen erhalten Sie im weiteren Verlauf dieser Seite.

Die gesetzliche Krankenkasse hat sich dazu bereit erklärt, bei erheblicher Einschränkung der Funktion (KIG 3-5) die Kosten der „ausreichenden und wirtschaftlichen“ Behandlung zu übernehmen, wobei in der Regel 20% der Kosten quartalsweise durch den Patienten gezahlt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung können die Rechnungen bei der Krankenkasse eingereicht werden und der gezahlte Eigenanteil in Höhe von 20% der Behandlungskosten wird erstattet. Beim zweiten Kind in kieferorthopädischer Behandlung sind in der Regel 10% der Behandlungskosten quartalsweise zu zahlen.

Bei leichten Zahnfehlstellungen, welche aus ästhetischen Gründen behandlungsnotwendig sind (KIG 1) oder auch bei Zahnfehlstellungen mit geringer Ausprägung (KIG 2), welche eine medizinische Korrektur erfordern, zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht.

Anhand der Erstuntersuchung und der Anfangsdiagnostik wird eine Einteilung durch den Arzt vorgenommen und ein Behandlungsplan an die gesetzliche Krankenkasse geschickt. Nach der Genehmigung kann mit der jeweiligen Therapie begonnen werden.

Während der laufenden kieferorthopädischen Behandlung werden quartalsweise die erbrachten Leistungen abgerechnet. Die gesetzliche Versicherung übernimmt dann in der Regel 80 % der Kosten; die restlichen 20 % der Kosten muss vorerst der Versicherte tragen. Bitte alle Rechnungen aufbewahren. Am Ende der erfolgreich abgeschlossenen kieferorthopädischen Behandlung erstattet Ihre Versicherung in der Regel den von Ihnen gezahlten Anteil in Höhe der 20 %. Wenn zwei oder mehr Kinder gleichzeitig in kieferorthopädischer Behandlung sind, werden in der Regel für das Geschwisterkind 90 % der Kosten durch die Versicherung getragen.

Es gibt die Möglichkeit, sich bei der gesetzlichen Krankenkasse ähnlich gut wie ein Privatpatient behandeln zu lassen, denn der Gesetzgeber gibt allen versicherten Patienten der GKV die Möglichkeit, das Kostenerstattungsprinzip zu wählen und so direkt mit dem Arzt abzurechnen.

Da die GKV nach (§12 SGB-V) lediglich die zweckmäßigen, wirtschaftlichen und ausreichenden Therapien übernimmt, bleiben die oft medizinisch besseren Leistungen verwehrt. Beim Kostenerstattungsprinzip ist die Behandlung in den gewählten Bereichen für den gewählten Zeitraum wie die eines Privatpatienten, nach der GOÄ und GOZ. Die Rechnungen begleichen Sie direkt mit dem Arzt und holen sich durch Einreichen der Rechnungen die erstattungsfähigen Kosten im Anschluss von Ihrer Versicherung zurück.

Durch das Umgehen der Budgetierung der gesetzlichen Krankenkassen erhalten Sie anstelle des wirtschaftlichen Sachleistungsprinzips durch die Kostenerstattung die Möglichkeit auf medizinisch hochwertige Leistungen nach dem neusten Stand.

Bitte klären Sie mit der jeweiligen Versicherung die individuellen Bedingungen.

In jedem Fall lohnt es sich, vor der Erstellung eines kieferorthopädischen Befundes durch einen Zahnarzt bzw. Kieferorthopäden bei der jeweiligen Versicherung bezüglich der Kostenübernahme bei einer kieferorthopädischen Behandlung zu informieren.

Bei einer privaten Versicherung hängen die ggf. anfallenden Kosten von dem jeweiligen Tarif ab. Es lohnt sich immer, bei Interesse vor der Behandlung bei der Versicherung nachzufragen und ggf. den Tarif anzupassen.

Bei einer komplett selbstgezahlten Variante hängen die Kosten stark von dem Behandlungsgerät und dem Behandlungsaufwand sowie den zu bewegenden Zähnen ab.

Jedoch sind das nur Richtwerte, welche immer individuell angepasst werden. Es kann auch sein, dass im Gespräch eine andere Variante als kostengünstiger und effizienter ermittelt wird als man selbst zuerst dachte. Auch hier gilt, dass es sich lohnen kann, vor dem Beratungstermin eine private Zusatzversicherung abzuschließen oder die private Versicherung anzupassen.

Kieferorthopädische Indikationsgruppe (KIG)

Mit Hilfe der KIG werden die Ausprägungen einer vorliegenden Gebiss- und Kieferfehlentwicklung in einen Schweregrad von 1-5 eingestuft.

  • Zum Schweregrad 1 (KIG 1) gehören leichte Zahnfehlstellungen. Da der Behandlungswunsch in erster Linie nur ästhetische Gründe hat, werden diese Behandlungen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
  • Zum Schweregrad 2 (KIG 2) gehören Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
  • Der Schwergrad 3 (KIG 3) umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen.
  • Der Schweregrad 4 (KIG 4) umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen. Bei diesen Zahnfehlstellungen ist aus medizinischen Gründen eine Behandlung dringend erforderlich, so dass die Krankenkasse die Kosten bis zum Ende des 18. Lebensjahres erstattet.
  • Der Schweregrad 5 (KIG 5) umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen. Hier ist alleine schon aus medizinischen Gründen eine Behandlung unbedingt erforderlich. Die Kosten werden hierbei von der Krankenkasse bis zum 18. Lebensjahr erstattet.

Bei einem vorliegenden KIG zahlt die gesetzliche Krankenkasse (GKV) die zweckmäßige, wirtschaftliche und ausreichende Therapie. Vieles, was diese Grundversorgung überschreitet, kann im Rahmen von AVL (außervertraglichen Leistungen) privat dazu gekauft werden. Ggf. empfiehlt es sich vor der Beratung eine Zusatzversicherung abzuschließen, welche diese Kosten teilweise übernimmt und/oder die Umstellung auf Kostenübernahme. Denn die Behandlung unserer Kinder sollte umfassend, individuell und optimal, NICHT ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig sein und auch Wert auf die Behandlungsdauer, den Komfort, die Sicherheit und die Ästhetik legen.

Frühbehandlung

Ab dem vierten Lebensjahr mit einer Behandlungsdauer von 6 Quartalen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine Behandlung bei:

  • einer vergrößerten Stufe von mehr als 9mm zwischen den oberen und unteren Schneidezähnen (KIG D5)
  • einem Aufeinanderbeißen der Schneidezähne oder wenn mindestens ein unterer Schneidezahn vor den oberen steht (KIG M4/M5)
  • einem zu breiten Unterkiefer im Verhältnis zum Oberkiefer (KIG K3/K4) oder viel zu breitem Oberkiefer (KIG B4)
  • einem stark ausgeprägten Platzmangel im Seitenzahnbereich, häufig wegen des vorzeitigen Verlustes eines Milchzahnes (KIG P3/P4)

Frühe Behandlung

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei sehr starkem Behandlungsbedarf und langandauernder Therapie:

  • einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer craniofacialer Anomalie (KIG A5)
  • einem skelettal offenem Biss im Bereich der Schneidezähne von mindestens 4mm (KIG O5)
  • einem im Verhältnis zum Oberkiefer zu stark wachsendem Unterkiefer mit Aufeinanderbeißen der oberen und unteren Schneidezähne oder das weiter vorne Vorbeibeißen der unteren Schneidezähne an den oberen (KIG M4/M5)
  • einer verletzungsbedingten Kieferfehlstellung

Hauptbehandlung

Sobald der erste bleibende kleine Backenzahn durchbricht bis zum 18. Geburtstag, zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei:

  • einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer craniofacialer Anomalie (KIG A5)
  • einer Zahnunterzahl, abgesehen vom Weisheitszahn, und nur wenn die Lücke kieferorthopädisch geschlossen oder für eine prothetische Versorgung vorbereitet werden soll (KIG U4)
  • einer Durchbruchsstörung (S4/S5)
  • einer vergrößerten Stufe von mehr als 6mm zwischen den oberen und unteren Schneidezähnen (KIG D4/D5)
  • einem im Verhältnis zum Oberkiefer zu stark wachsendem Unterkiefer mit Aufeinanderbeißen der oberen und unteren Schneidezähne oder das weiter vorne Vorbeibeißen der unteren Schneidezähne an den oberen (KIG M4/M5)
  • einem offenen Biss im Bereich der Schneidezähne von mindestens 2 mm (KIG O4/O5)
  • einem tiefen Biss mit traumatischem Einbiss der unteren Schneidezähne in den Gaumen (KIG T3)
  • einem zu breiten Unterkiefer im Verhältnis zum Oberkiefer (KIG K3/K4) oder viel zu breitem Oberkiefer (KIG B4)
  • einem ausgeprägtem Engstand in der Front mit einer Kontaktpunktabweichung von mindestens 3mm (E3/E4), in diesem Falle wird bei einem Engstand im Unterkiefer im Anschluss an die Korrektur auch der Retainer im Unterkiefer von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt
  • einem stark ausgeprägten Platzmangel im Seitenzahnbereich, häufig wegen des Vorzeitigen Verlustes eines Milchzahnes (KIG P3/P4)

Nach dem 18. Geburtstag

wird eine kieferorthopädische Behandlung von den gesetzlichen Krankenkassen nur noch übernommen, wenn eine stark ausgeprägte Kieferfehlstellung vorliegt, die eine kombinierte kieferorthopädische-kieferchirurgische Therapie nötig macht bei

  • einer vergrößerten Stufe von mehr als 6mm zwischen den oberen und unteren Schneidezähnen (KIG D5)
  • einem im Verhältnis zum Oberkiefer zu stark gewachsenem Unterkiefer mit Aufeinanderbeißen der oberen und unteren Schneidezähne oder das weiter vorne Vorbeibeißen der unteren Schneidezähne an den oberen (KIG M4/M5)
  • einem skelettal offenem Biss im Bereich der Schneidezähne von mindestens 4mm (KIG O5)
  • einem zu breiten Unterkiefer im Verhältnis zum Oberkiefer (KIG K4) oder viel zu breitem Oberkiefer (KIG B4)
  • es ist schwierig und nicht erlaubt, pauschal Kosten zu nennen. Diese hängen unter anderem von der Versicherung, dem Behandlungsaufwand und der Mitarbeit sowie vorwiegend vom Behandlungsaufwand und der Methode ab.

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